AGBs
Anmelde- und Teilnahmebedingungen für Maßnahmen des Stadtjugendrings (StJR) Regensburg
Veranstalter: Stadtjugendring Regensburg, Schmellerstraße 63, 93051 Regensburg
Anmeldung: Die Anmeldung erfolgt soweit nicht anders angegeben über das jeweilige Formular der Homepage (www.jugend-regensburg.de) und ist verbindlich. Bei minderjährigen Teilnehmer*innen sind die telefonischen Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten zu hinterlegen und damit zugleich das Einverständnis derer an der Teilnahme.
Rücktritt von einer Maßnahme: Die Abmeldung muss schriftlich (per E-Mail) erfolgen. Bei Rücktritt von einer kostenpflichtigen Maßnahme werden Stornogebühren erhoben. Die Stornogebühr entfällt, falls eine*n geeignete*r Ersatzteilnehmer*in gefunden wird.
Bezahlung: Die Teilnahmegebühr muss bis max. 7 Tage nach Erhalt der Rechnung per Überweisung an das angegebene Konto erfolgen, bei kurzfristiger Anmeldung am darauffolgenden Tag.
Rücktrittskosten: Bei Rücktritt von einer Maßnahme beträgt die Stornogebühr 3-4 Wochen vor Maßnahmenbeginn 50%, 2 Wochen vor Maßnahmenbeginn 70% und 1 Woche vor Maßnahmenbeginn 100% des Gesamtpreises. Die Stornogebühr entfällt, falls eine*n geeignete*r Ersatzteilnehmer*in gefunden wird.
Ausweis: Jede*r Teilnehmer*in muss – insbesondere bei Auslandsfahrten – im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments sein und diesen mitführen. Für die Einhaltung der Pass-, Devisen- und Zollbestimmungen ist er*sie selbst verantwortlich. Die Folgen bei einem Verstoß trägt der*die Teilnehmer*in.
Ausschluss von einer StJR-Maßnahme:
Sollte der Fall eintreten, dass ein*e Teilnehmer*in sich vorsätzlich und fortwährend den Anweisungen der Betreuer*innen widersetzt oder gegen geltendes Recht verstößt (Diebstahl etc.), ist der StJR berechtigt, diese*n Teilnehmer*in ggf. mit einem*r Begleiter*in auf Kosten des*der Teilnehmers*in bzw. der Erziehungsberechtigten nach Hause zurückzuschicken. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Preises besteht in diesem Fall nicht.Aufsichtspflicht: Die StJR-Betreuer*innen nehmen während jeder Maßnahme die Aufsichtspflicht wahr.
Teilnahme am Programm: Jede*r Teilnehmer*in nimmt an den beschriebenen Programmpunkten im Rahmen ihrer*seiner Möglichkeiten teil. Die Erziehungsberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass der*die Teilnehmer*in für begrenzte Zeiträume, die zur freien Verfügung stehen (z. B. Eis kaufen) unbeaufsichtigt bleiben darf. Während dieser von den Betreuer*innen sorgfältig entschiedenen Zeiträumen sind Leitung, Betreuer*innen und Veranstalter von der mit der Aufsichtspflicht verbundenen Haftung befreit.
Jugendschutzgesetz: Die Teilnehmer*innen müssen sich an die Bestimmungen des deutschen (und im Falle eines Auslandsfahrt örtlichen) Jugendschutzgesetzes halten, z. B. kein Alkohol, kein Rauchen unter 18 Jahren. Den Anweisungen der Betreuer*innen ist Folge zu leisten.
Mitwirkungspflicht: Jede*r Teilnehmer*in ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen alles ihm*ihr Zumutbare zu tun, damit ein evtl. entstehender Schaden möglichst geringgehalten bzw. die Störung behoben werden kann. Sollte es wider Erwarten Grund zur Beanstandung geben, so muss dies an Ort und Stelle unverzüglich an die Betreuer*innen bzw. an die vom StJR beauftragten Personen gemeldet und Abhilfe verlangt werden. Unterlässt der*die Teilnehmer*in schuldhaft die Anzeige eines Mangels, stehen ihm*ihr Ansprüche nicht zu. Betreuer*innen sind nicht befugt, für den StJR rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, sind aber ausdrücklich beauftragt, für die Behebung evtl. Mängel Sorge zu tragen.
Mitteilungspflicht: Krankheiten und Verhaltensauffälligkeiten muss der*die Teilnehmer*in – bei einem*einer minderjährigen Teilnehmer*in die Erziehungsberechtigten – dem StJR mitteilen. Diese Informationen werden vertraulich behandelt und dienen ausschließlich dem richtigen Handeln der Betreuer*innen. Im Falle einer ansteckenden Krankheit entsprechend dem Infektionsschutzgesetz (§34, Abs. 5, S. 2) ist eine Teilnahme an unserer Maßnahme nicht erlaubt.
Ausschluss von Ansprüchen: Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Leistungen hat der*die Teilnehmer*in innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Maßnahme dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der*die Teilnehmer*in Ansprüche nur geltend machen, wenn er*sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
Teilnehmerhaftung im Schadensfall: Der*die Teilnehmer*in haftet für von ihm*ihr vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden, soweit diese nicht von einer Versicherung gedeckt werden. Soweit Schadensersatzforderungen des*der Geschädigten gegen den*die Teilnehmer*in bestehen, können diese an den Stadtjugendring Regensburg abgetreten und von diesem unter Anwendung von § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend gemacht werden.
Versicherungen: Alle Teilnehmer*innen sind beim StJR unfall- und haftpflichtversichert. Eine Privathaftpflichtversicherung (ggf. der Erziehungsberechtigten) ist vorleistungspflichtig. Bei Reisen ins Ausland sind die Teilnehmenden verpflichtet, selbstständig für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu sorgen.
Veranstalterhaftung: Die Veranstalterhaftung des StJR ist auf den dreifachen Preis beschränkt, soweit ein Schaden des*der Teilnehmer*in weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der StJR nur wegen Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Haftung: Der StJR haftet nicht beim Verlust von Wertgegenständen. Der StJR haftet nicht bei Unternehmungen, die nicht im Teilnahmepreis eingeschlossen sind oder die von den Teilnehmer*innen selbstständig außerhalb der Maßnahme durchgeführt werden.
Höhere Gewalt: Wird die Maßnahme aufgrund höherer Gewalt (z. B. Krieg, Seuchen, Naturkatastrophen, Streik oder ähnlich schwerwiegende Vorfälle) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so tritt § 651 BGB (Vertragskündigung) in Kraft.
Maßnahmenabsage: Der StJR behält sich vor, eine Maßnahme oder Teile einer Maßnahme abzusagen oder abzuändern. Dies gilt insbesondere, wenn die Mindestteilnehmerzahl einer StJR -Maßnahme unterschritten wird. Schadensersatzansprüche ergeben sich daraus nicht.
Bei Krankheit und im Notfall: Die Erziehungsberechtigten erklären sich bei Erkrankung oder Unfall mit der ärztlichen Behandlung des*der minderjährigen Teilnehmers*in einverstanden. In Notfällen gilt das Einverständnis auch für einen chirurgischen Eingriff, sofern dies nach Urteil des Arztes für unbedingt notwendig erachtet wird und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht eingeholt werden kann.
Weitergabe / Verwendung von persönlichen Daten, Fotos und Filmen: Personendaten werden vom StJR Regensburg in dem für die Maßnahme erforderlichen Umfang an die Teilnehmer*innen, den Betreuer*innen und anderen für die Maßnahme wichtigen Institutionen weitergegeben. Eine generelle Weitergabe besteht nicht. Die Daten werden für mind. 10 Jahre gespeichert. Mit der Unterschrift auf dem Anmeldebogen erklärt sich der*die Erziehungsberechtigte damit einverstanden.
Das Einverständnis, dass während der Maßnahmen Fotos und Filme gemacht werden und diese zu Zwecken der Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit gespeichert und veröffentlicht werden dürfen, wird über den Anmeldebogen abgefragt.Unwirksame Bestimmungen: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine Bestimmung, die dem Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.


